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Teileigentum

Sondereigentum an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, zum Beispiel ein Laden, ein Büro oder eine Praxis.

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Definition

Was bedeutet Teileigentum?

Teileigentum ist das Gegenstück zum Wohnungseigentum: Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes, verbunden mit einem Miteigentumsanteil am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 3 WEG). Typisch sind Ladenlokale, Büros, Praxen oder Tiefgaragenstellplätze in einem gemischt genutzten Haus. Welche Nutzung zulässig ist, bestimmt die Teilungserklärung. Dort steht zum Beispiel, ob eine Einheit nur als Laden oder auch als Gaststätte genutzt werden darf. Eigentümer von Teileigentum sind Mitglied der Eigentümergemeinschaft und zahlen Hausgeld wie Wohnungseigentümer.

Beispiel aus der Praxis

In einem Wohn- und Geschäftshaus gehört das Ladenlokal im Erdgeschoss als Teileigentum einem Kapitalanleger, die Wohnungen darüber gehören anderen Eigentümern. Vor der Vermietung an ein Café prüft er in der Teilungserklärung, ob Gastronomie erlaubt ist.

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