Die Kinder haben andere Berufe, der Betrieb trägt sich nicht mehr, oder es gibt schlicht niemanden, der den Hof weiterführen will: Für viele Landwirte im Osnabrücker Land und in Ostwestfalen ist die Frage nach der Hofnachfolge die schwerste Entscheidung ihres Berufslebens. Ein Hof ohne Nachfolger muss nicht sofort verkauft werden. Es gibt vier Wege: verpachten, in der Familie übergeben, an jemanden außerhalb der Familie übergeben oder verkaufen. Jeder Weg hat andere Folgen für Steuern, Altersversorgung und Familie. Dieser Ratgeber ordnet sie, Stand 2026, und zeigt, was Sie noch in diesem Jahr prüfen sollten.
Das Wichtigste in Kürze
- Verpachten löst keine Steuer aus. Ein verpachteter Betrieb gilt steuerlich als fortgeführt, bis Sie die Aufgabe ausdrücklich erklären, auch wenn die Flächen an mehrere Pächter gehen.
- Übergeben ohne Gegenleistung ist steuerlich meist neutral: Der Nachfolger übernimmt die Buchwerte. Bei Übergabe an Nicht-Verwandte kann aber Schenkungsteuer anfallen.
- Verkaufen oder aufgeben macht stille Reserven steuerpflichtig, vor allem beim Grund und Boden. Ab 55 Jahren gibt es einmalig einen Freibetrag und einen ermäßigten Steuersatz.
- Die Höfeordnung ist seit 2025 neu. Maßgeblich ist jetzt der Grundsteuerwert. Eine Übergangsfrist läuft am 31. Dezember 2026 ab.
- Für die Rente müssen Sie den Hof nicht mehr abgeben. Die Hofabgabepflicht ist seit August 2018 abgeschafft.
1. Die vier Wege im Überblick
| Weg | Was passiert | Steuerlich | Passt, wenn … |
|---|---|---|---|
| Verpachten | Flächen und Gebäude gehen gegen Pacht an einen oder mehrere Landwirte | keine Aufgabe, solange Sie sie nicht erklären | Sie Eigentum und laufende Einnahmen behalten wollen |
| Übergabe in der Familie | Kind, Enkel oder Verwandte übernehmen den Hof, oft gegen Altenteil | Buchwerte werden fortgeführt | jemand in der Familie den Hof will, auch ohne ihn selbst zu bewirtschaften |
| Übergabe außerhalb der Familie | Junglandwirt oder Mitarbeiter übernimmt, per Schenkung, Kauf auf Raten oder Rente, oder Mischformen mit Pacht | je nach Gestaltung neutral oder wie ein Verkauf | es einen geeigneten Nachfolger gibt, nur nicht in der Familie |
| Verkaufen | im Ganzen oder in Teilen: Hofstelle an private Käufer, Flächen an Landwirte | Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn wird steuerpflichtig | Sie Klarheit und den Gegenwert jetzt wollen |
Oft ist es eine Kombination: Die Hofstelle wird verkauft, die Flächen werden verpachtet, oder ein Teil der Flächen wird verkauft, um Schulden abzulösen. Welche Mischung passt, hängt von Ihrem Alter, Ihrer Familie, dem Betriebsvermögen und den Plänen der nächsten Generation ab.
2. Verpachten: Eigentum behalten, Einnahmen sichern
Wer den Hof nicht mehr selbst bewirtschaftet, ihn aber nicht aus der Hand geben will, verpachtet. Steuerlich ist das der schonendste Weg: Nach § 16 Absatz 3b Einkommensteuergesetz gilt ein verpachteter Betrieb nicht als aufgegeben, bis Sie die Aufgabe ausdrücklich gegenüber dem Finanzamt erklären oder das Finanzamt Tatsachen erfährt, die eine Aufgabe zeigen. Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch, wenn die Flächen parzellenweise an verschiedene Pächter gehen. Die stillen Reserven bleiben also im Betrieb, und Erben können die Entscheidung später selbst treffen.
Worauf Sie achten sollten:
- Anzeigepflicht. Landpachtverträge müssen der Behörde angezeigt werden, in Niedersachsen ab 0,5 Hektar innerhalb eines Monats. Zuständig ist der Landkreis.
- Textform. Ein Landpachtvertrag über mehr als zwei Jahre braucht die Textform, sonst gilt er als auf unbestimmte Zeit geschlossen (§ 585a BGB).
- Geerbter Hof. Haben Sie den Hof erst vor Kurzem geerbt und dafür die Verschonung bei der Erbschaftsteuer erhalten, kann eine Verpachtung innerhalb von fünf bzw. sieben Jahren zur Nachversteuerung führen. Das sollte Ihr Steuerberater vorher prüfen.
- Späterer Verkauf. Eine verpachtete Fläche lässt sich jederzeit verkaufen; der Pachtvertrag geht auf den Käufer über. Was das für Preis und Käuferkreis bedeutet, steht in unserem Ratgeber Verpachtetes Ackerland verkaufen.
3. Übergeben: in der Familie oder an einen Nachfolger von außen
In der Familie. Wird der Betrieb ohne Gegenleistung übertragen, setzt der Übergeber die Buchwerte an, und der Nachfolger übernimmt sie (§ 6 Absatz 3 EStG). Stille Reserven werden dabei nicht besteuert. Üblich ist ein Altenteil: lebenslange Versorgungsleistungen wie Wohnrecht, Geld- und Sachleistungen. Der Übernehmer kann sie unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1a Nummer 2 EStG als Sonderausgaben abziehen, der Altenteiler versteuert sie. Gilt die Höfeordnung, ist der Übergabevertrag ein Hofübergabevertrag nach § 17 Höfeordnung: Für die übrigen Kinder gilt der Erbfall dann mit der Übergabe als eingetreten.
Außerhalb der Familie. Immer mehr Höfe gehen an Junglandwirte, langjährige Mitarbeiter oder Paare, die einen Betrieb suchen. Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen nennt als Wege die Schenkung, den Kauf auf Raten oder gegen Rente und Mischformen aus Kauf und Pacht. Steuerlich gilt: Eine unentgeltliche Übertragung bleibt auch an Fremde einkommensteuerlich neutral, bei der Schenkungsteuer hat ein Nicht-Verwandter aber nur 20.000 Euro Freibetrag (§ 16 Erbschaftsteuergesetz). Ein Verkauf auf Raten oder gegen Rente ist dagegen eine entgeltliche Veräußerung, dann gilt Abschnitt 4.
4. Verkaufen oder aufgeben: Was das Finanzamt wissen will
Wer den Betrieb verkauft oder aufgibt, versteuert den Unterschied zwischen dem Erlös bzw. dem gemeinen Wert und dem Buchwert. Er zählt zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 14 EStG). Drei Punkte machen das bei Höfen besonders:
- Alte Flächen, hohe Reserven. Für Grund und Boden, der schon 1970 zum Betrieb gehörte, gelten pauschale, oft sehr niedrige Anschaffungskosten (§ 55 EStG). Bei Ackerpreisen von rund 10 Euro je Quadratmeter im Landkreis Osnabrück steckt darin viel steuerpflichtiger Gewinn. Die aktuellen Preise stehen in unserem Ratgeber Ackerland verkaufen.
- Das Wohnhaus ist oft schon privat. Viele Betriebsleiterwohnungen wurden zum Ende der Nutzungswertbesteuerung steuerfrei entnommen (§ 13 Absatz 4 EStG). Ob das bei Ihnen so ist, sagt Ihnen Ihr Steuerberater.
- Freibetrag und ermäßigter Satz ab 55. Auf Antrag gibt es einmal im Leben einen Freibetrag von 45.000 Euro; er schmilzt ab, soweit der Gewinn 136.000 Euro übersteigt, und ist ab 181.000 Euro ganz verbraucht. Zusätzlich kann einmal im Leben ein ermäßigter Steuersatz von 56 Prozent des Durchschnittssteuersatzes gelten, mindestens 14 Prozent, für Gewinne bis 5 Millionen Euro (§ 34 Absatz 3 EStG). Sonst greift die Fünftelregelung.
Wichtig: Wer nur einzelne Flächen verkauft und den Rest weiter bewirtschaftet oder verpachtet, gibt den Betrieb nicht auf (§ 14 Absatz 2 EStG). Ob für einen solchen Teilverkauf dieselben Vergünstigungen gelten, sollten Sie vorher mit Ihrem Steuerberater klären. Wie ein Hofverkauf praktisch abläuft, im Ganzen oder in Teilen, erklärt unser Ratgeber Bauernhof verkaufen.
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5. Höfeordnung: seit 2025 neu, Frist bis Ende 2026
In Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen gilt die Höfeordnung. Seit dem 1. Januar 2025 richtet sie sich nach dem neuen Grundsteuerwert:
- Hof ist, was einen Grundsteuerwert von mindestens 54.000 Euro hat. Zwischen 27.000 und 54.000 Euro wird ein Besitz nur Hof, wenn der Eigentümer das erklärt und der Hofvermerk eingetragen ist (§ 1 Höfeordnung). Früher war ein Wirtschaftswert von 10.000 Euro die Grenze.
- Abfindung der weichenden Erben: Der Hofeswert beträgt jetzt 60 Prozent des Grundsteuerwerts, die Abfindung mindestens ein Fünftel davon (§ 12 Höfeordnung). Die alte Faustregel „anderthalbfacher Einheitswert" gilt nicht mehr.
- Übergangsfrist bis 31. Dezember 2026. War Ihr Besitz nach altem Recht ein Hof, nach neuem aber nicht mehr, bleibt er nur noch längstens bis zum 31. Dezember 2026 Hof, solange der Hofvermerk eingetragen ist. Umgekehrt gilt ein Besitz, der erst nach neuem Recht Hof wäre, bis dahin nur dann als Hof, wenn der Eigentümer das gegenüber dem Gericht erklärt (§ 19 Höfeordnung). Wer seine Nachfolge über die Höfeordnung regeln will, sollte den eigenen Status deshalb jetzt mit dem Notar klären.
- Nachabfindung. Verkauft der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall den Hof oder Flächen, deren Erlöse zusammen mehr als ein Zehntel des Hofeswerts ausmachen, können die weichenden Erben einen Anteil verlangen. Nach mehr als zehn Jahren werden ein Viertel, nach mehr als 15 Jahren die Hälfte des Erlöses abgezogen (§ 13 Höfeordnung).
6. Altersversorgung: kein Zwang mehr zur Hofabgabe
Lange bekamen Landwirte ihre Rente aus der Alterssicherung nur, wenn sie den Hof abgaben. Diese Pflicht ist seit dem 9. August 2018 abgeschafft, wie die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erklärt. Seit 2019 wird Einkommen aus der weiteren Bewirtschaftung unter Umständen auf die Rente angerechnet. Sie können die Entscheidung über den Hof also unabhängig vom Rentenbeginn treffen.
7. In dieser Reihenfolge vorgehen
- Grundbuch prüfen: Steht ein Hofvermerk? Gibt es Altenteil, Wohnrechte, Wegerechte?
- Mit dem Steuerberater klären, was zum Betriebsvermögen gehört, wie hoch die stillen Reserven sind und ob Freibetrag und ermäßigter Satz noch nicht verbraucht sind.
- Den Wert kennen: Was sind Hofstelle, Flächen und Gebäude heute wert, einzeln und zusammen? Erst mit diesen Zahlen lassen sich Pacht, Übergabe und Verkauf vergleichen.
- Mit der Familie sprechen, auch mit den Kindern, die den Hof nicht übernehmen wollen. Bei der Höfeordnung haben sie Abfindungsansprüche.
- Entscheiden und umsetzen: Pachtvertrag, Übergabevertrag oder Verkauf, mit Notar und gegebenenfalls Genehmigung durch die Behörde.
Bei Haseland Immobilien schätzen wir Hofstelle und Flächen vor Ort ein. Marc-André Lasarz ist zertifizierter Sachverständiger für Immobilienbewertung (DIAZert, TEGoVA REV). Brauchen Sie einen Wert, den Finanzamt, Bank oder Miterben anerkennen müssen, ist ein Verkehrswertgutachten der richtige Weg. Einen Überblick über unsere Leistungen rund um Höfe, Flächen und Wald finden Sie auf der Seite Land, Forst & Resthöfe; was eine Hofstelle ohne Flächen wert ist, steht im Ratgeber Resthof verkaufen.
FAQ – Häufige Fragen zum Hof ohne Nachfolger
Muss ich Steuern zahlen, wenn ich meinen Hof verpachte?
Nein, nicht durch die Verpachtung selbst. Ein verpachteter Betrieb gilt steuerlich als fortgeführt, bis Sie die Aufgabe ausdrücklich erklären. Die Pachteinnahmen sind laufend zu versteuern.
Kann ich meinen Hof an jemanden außerhalb der Familie übergeben?
Ja, etwa per Schenkung, Kauf auf Raten oder gegen Rente oder als Mischform mit Pacht. Unentgeltlich bleibt das einkommensteuerlich neutral, bei der Schenkungsteuer hat ein Nicht-Verwandter aber nur einen Freibetrag von 20.000 Euro.
Wie viel Steuer fällt beim Verkauf meines Hofes an?
Das hängt vom Gewinn über dem Buchwert ab, und der ist bei alten Flächen oft hoch. Ab 55 Jahren gibt es einmalig einen Freibetrag von 45.000 Euro und einen ermäßigten Steuersatz. Lassen Sie die Zahlen vor dem Notartermin von einem Steuerberater mit Erfahrung in der Landwirtschaft rechnen.
Was ändert sich 2026 bei der Höfeordnung?
Seit 2025 entscheidet der Grundsteuerwert, ob ein Besitz Hof ist. Für Höfe, die nach altem Recht Hof waren und nach neuem nicht mehr, läuft die Übergangsfrist am 31. Dezember 2026 ab. Prüfen Sie Ihren Status rechtzeitig mit dem Notar.
Bekomme ich meine Rente auch, wenn ich den Hof behalte?
Ja. Die Pflicht zur Hofabgabe für die Rente aus der Alterssicherung der Landwirte ist seit August 2018 abgeschafft.
Fazit
Ein Hof ohne Nachfolger ist kein Notfall, aber eine Entscheidung, die man nicht aufschieben sollte, schon wegen der Frist in der Höfeordnung zum Jahresende. Verpachten hält alles offen, eine Übergabe kann steuerlich neutral sein, und ein Verkauf schafft Klarheit, kostet aber oft Steuern auf jahrzehntealte Reserven. Wer Wert, Steuern und Familie nebeneinanderlegt, bevor er unterschreibt, entscheidet besser. Haseland Immobilien begleitet Hofeigentümer im Osnabrücker Land und in Ostwestfalen dabei, mit Bewertung, Beratung und auf Wunsch diskreter Vermarktung.
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Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Bitte lassen Sie Ihren konkreten Fall von einem Rechtsanwalt, Notar und/oder Steuerberater prüfen. Angaben entsprechen dem Stand November 2026 ohne Gewähr.
In diesem Text wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Weibliche und anderweitige Geschlechteridentitäten sind ausdrücklich mitgemeint.
