Höhere Abschreibung pro Jahr
Wird eine kürzere Restnutzungsdauer nachgewiesen, steigt der jährliche AfA-Satz – aus 2 % können 4 %, 5 % oder mehr werden.
Höhere Gebäude-AfA nach § 7 EStG
Mit einem Restnutzungsdauer-Gutachten weisen Sie eine kürzere Nutzungsdauer nach. Statt 2–3 % sind oft 4–5 % jährliche Abschreibung möglich – Jahr für Jahr spürbar weniger Steuerlast. Seit Dezember 2025 einfacher denn je.

Das Problem
Die pauschale Abschreibung von 2 % unterstellt, dass jedes Gebäude ein halbes Jahrhundert hält. Bei Bestandsobjekten entspricht das selten der Realität – und Sie verschenken Jahr für Jahr bares Geld an Steuern.
Ein Restnutzungsdauer-Gutachten weist die tatsächlich kürzere Nutzungsdauer nach. Das Ergebnis: ein höherer AfA-Satz, eine höhere jährliche Abschreibung und damit weniger zu versteuerndes Einkommen aus Ihrer Vermietung.

Ihr Vorteil
Wird eine kürzere Restnutzungsdauer nachgewiesen, steigt der jährliche AfA-Satz – aus 2 % können 4 %, 5 % oder mehr werden.
Höhere Abschreibung senkt das zu versteuernde Einkommen aus Vermietung – Jahr für Jahr, oft im vier- bis fünfstelligen Bereich.
Nachvollziehbares Gutachten nach anerkannter Methodik (ImmoWertV) als Nachweis der tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer.
Beispielrechnung
Vermietetes Mehrfamilienhaus, Gebäudewert 300.000 €, nachgewiesene Restnutzungsdauer 20 statt 50 Jahre.
6.000 €
Abschreibung pro Jahr
15.000 €
Abschreibung pro Jahr
≈ 3.780 €
weniger Steuern pro Jahr
*Vereinfachte Modellrechnung bei 42 % Grenzsteuersatz; +9.000 € zusätzliche Abschreibung jährlich. Beispielhaft, keine Steuerberatung im Einzelfall – die tatsächliche Restnutzungsdauer und Ersparnis ist objektabhängig und mit dem Steuerberater abzustimmen.
Für wen sich das lohnt

Ablauf
Sie schildern uns Objekt, Baujahr und Zustand. Wir schätzen Einsparpotenzial und Sinnhaftigkeit ein – unverbindlich.
Lohnt es sich, erhalten Sie ein transparentes Festpreis-Angebot für das Gutachten. Erst dann entscheiden Sie.
Bewertung von Bausubstanz, Modernisierungsgrad und wertbeeinflussenden Faktoren zur Herleitung der Restnutzungsdauer.
Sie erhalten das schriftliche Gutachten – fertig zur Einreichung über Ihren Steuerberater beim Finanzamt.
Für Steuerberater & Kanzleien
Sie beraten, wir liefern den Nachweis. Empfehlen Sie Ihren vermietenden Mandanten ein Restnutzungsdauer-Gutachten – die fachliche Bewertung und Dokumentation übernehmen wir, die Mandatshoheit bleibt bei Ihnen.

Häufige Fragen
Gebäude werden steuerlich normalerweise pauschal über 50 Jahre (2 %), teils 40 Jahre (2,5 %) oder 33 Jahre (3 %) abgeschrieben. Lässt sich nachweisen, dass die tatsächliche Restnutzungsdauer kürzer ist, erlaubt § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG eine entsprechend höhere jährliche Abschreibung (AfA). Das Gutachten erbringt genau diesen Nachweis.
Das hängt von Gebäudewert, Restnutzungsdauer und Ihrem Steuersatz ab. Ein Beispiel: Bei 300.000 € Gebäudewert bedeutet eine Verkürzung von 50 auf 20 Jahre eine Steigerung der jährlichen AfA von 6.000 € auf 15.000 € – also 9.000 € zusätzliche Abschreibung pro Jahr. Bei 42 % Grenzsteuersatz sind das rund 3.780 € weniger Steuern jährlich. In der kostenlosen Ersteinschätzung rechnen wir Ihren Fall überschlägig durch.
Ja. Die höhere AfA bei kürzerer Nutzungsdauer ist gesetzlich verankert (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG) und höchstrichterlich bestätigt. Wichtig: Das strenge BMF-Schreiben vom 22.02.2023 wurde zum 1. Dezember 2025 aufgehoben – seitdem ist der Nachweis mit jeder geeigneten Methode möglich und damit deutlich einfacher als zuvor.
Besonders für vermietete Bestandsimmobilien, ältere Gebäude und Objekte mit Modernisierungsstau. Faustregel: Je älter das Gebäude und je höher Ihr Steuersatz, desto größer der Effekt. Auch bei kürzlich gekauften Immobilien lässt sich die AfA häufig rückwirkend ab Anschaffung anpassen.
Sie erhalten nach der Ersteinschätzung ein Festpreis-Angebot. In aller Regel amortisiert sich das Gutachten bereits über den Steuervorteil des ersten oder der ersten beiden Jahre. Die Ersteinschätzung selbst ist kostenlos und unverbindlich.
Absolut. Wir liefern den fachlichen Nachweis, Ihr Steuerberater bringt ihn in der Steuererklärung unter. Auf Wunsch stimmen wir uns direkt mit der Kanzlei ab. Für Steuerberater bieten wir zudem eine eigene Kooperation an.
Kostenlose Ersteinschätzung
Unverbindlich prüfen, wie hoch Ihr Steuervorteil ausfällt – Rückmeldung in der Regel innerhalb von 24 Stunden (werktags).