Wie funktioniert eine Erben­gemeinschaft?

Eine Erbengemeinschaft entsteht meist, wenn die Erbfolge nicht geregelt wurde, also nach gesetzlicher Erbfolge ein Erbe erhalten wird. Alternativ kann der Erblasser in seinem Testament mehrere Personen als Erben angeben. Funktion einer Erbengemeinschaft ist die gemeinsame Verwaltung des Nachlasses bis zur Auflösung der Gemeinschaft. Die gemeinsamen Erben müssen sich also über Art und Weise der Auflösung des Nachlasses einig werden.

Wer zählt zu einer Erbengemeinschaft

Durch die gemeinschaftliche Erbschaft entsteht per Gesetz eine Rechtsgemeinschaft. Dies kann also auch gegen den Willen der angegebenen Erben geschehen. In einer Erbengemeinschaft, meist auch Miterbengemeinschaft, werden die Erben auch oftmals als Miterben bezeichnet.

Beendet wird eine Erbengemeinschaft durch die vollständige Aufteilung des Erbes. Dieser Prozess wird als Auseinandersetzung beschrieben. Um aus der Gemeinschaft auszuscheiden, kann beispielsweise der eigene Erbanteil verkauft werden. Das Konzept einer Erbengemeinschaft ist nicht für den dauerhaften Zustand ausgelegt und zielt auf eine schnelle Auflösung ab. Trotzdem ist eine Dauer von bis zu fünf Jahren nicht ungewöhnlich, da eine Einigung unter den Miterben häufig viel Zeit in Anspruch nimmt.

Was muss ich beachten

Sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft, müssen Sie einige Dinge beachten. Zuallererst ist es wichtig zu wissen, dass eine Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft gilt. Das heißt, kein Miterbe kann alleine agieren. Der Nachlass ist ein gemeinschaftliches Vermögen und gehört somit allen Beteiligten zu gleichem Recht. Keiner kann eine alleinige Entscheidung treffen.

Als Mitglied einer Erbengemeinschaft kommen Rechte und Pflichten auf Sie zu. Die Verwaltung des Vermögens ist verpflichtend für alle Beteiligten. Speziell beim Erbe einer Immobilie sind die Miterben zur Instandhaltung und Pflege der Immobilie sowie zur Deckung der laufenden Kosten verpflichtet, die das Haus bzw. die Wohnung mit sich bringt.

Treten besondere Fälle auf, beispielsweise ein Miterbe möchte die Immobilie zur Eigennutzung erwerben, so muss er die restlichen Erben auszahlen.

zu beachten

Was muss ich beachten

Sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft, müssen Sie einige Dinge beachten. Zuallererst ist es wichtig zu wissen, dass eine Erbengemeinschaft als Gesamthandsgemeinschaft gilt. Das heißt, kein Miterbe kann alleine agieren. Der Nachlass ist ein gemeinschaftliches Vermögen und gehört somit allen Beteiligten zu gleichem Recht. Keiner kann eine alleinige Entscheidung treffen.

zu beachten

Als Mitglied einer Erbengemeinschaft kommen Rechte und Pflichten auf Sie zu. Die Verwaltung des Vermögens ist verpflichtend für alle Beteiligten. Speziell beim Erbe einer Immobilie sind die Miterben zur Instandhaltung und Pflege der Immobilie sowie zur Deckung der laufenden Kosten verpflichtet, die das Haus bzw. die Wohnung mit sich bringt.

Treten besondere Fälle auf, beispielsweise ein Miterbe möchte die Immobilie zur Eigennutzung erwerben, so muss er die restlichen Erben auszahlen.

Wie zahle ich Miterben aus

Planen Sie, die geerbte Immobilie alleine zu übernehmen, können Sie den restlichen Miterben die Auszahlung ihrer Erbanteile anbieten. Sinnvoll ist es in dem Fall, sich vorher über den aktuellen Marktwert der Immobilie zu informieren, da Ihre Miterben eine angemessene Summe verlangen werden, um der Auszahlung zuzustimmen. Dafür bieten wir Ihnen eine kostenlose Immobilienbewertung an. Die Auszahlung durch einen Miterben muss im Auseinandersetzungsvertrag schriftlich vereinbart und schließlich notariell beurkundet werden.

Ein weiterer häufiger Fall ist, wenn Sie als Kind des Erblassers die Immobilie behalten und dadurch diverse Vorteile ziehen. Nicht nur, dass das Elternhaus in der Familie bleibt, auch durch die Erbschaftssteuer können Sie profitieren. Dazu muss das geerbte und bisher von den Eltern genutzte Haus für mindestens zehn Jahre nach dem Erbfall von Ihnen selbst bewohnt werden.

Wer entscheidet bei einer Erbengemeinschaft

entscheidung

Wie im vorhergehenden Absatz bereits angeschnitten, ist es in einer Erbengemeinschaft nach dem Prinzip einer Gesamthandsgemeinschaft so geregelt, dass Entscheidungen nur gemeinsam getroffen werden können. Dabei gilt es, einige Dinge zu beachten. Obwohl das Entscheidungsrecht aller Miterben von Bedeutung ist, können die Erbteile unterschiedlich hoch sein. Das wirkt sich auf die Entscheidungskraft der Einzelnen aus. Sind sich die Mitglieder der Gemeinschaft nicht einig, so wird nach Stimmenmehrheit entschieden. Dabei wird nicht nach Anzahl der Erben gezählt, sondern nach Größe der jeweiligen Erbteile.

Geht es um einfache Verwaltungsmaßnahmen, die auf den Nachlass bezogen sind, reicht ein Verfahren nach Stimmenmehrheit, um eine Entscheidung zu treffen. Geht es um schwerwiegende, meist auch wirtschaftliche Belange, so können diese oftmals nur einstimmig beschlossen werden.

Kommen die Beteiligten zu keinem Ergebnis, gilt die Teilungsklage als letzter Lösungsweg. Bei einem Konflikt kann jeder Miterbe eine Teilungsklage beim zuständigen Gericht einreichen. Um gültig zu sein, muss der Klage ein Teilungsplan beiliegen.

Wer entscheidet bei einer Erbengemeinschaft

entscheidung

Wie im vorhergehenden Absatz bereits angeschnitten, ist es in einer Erbengemeinschaft nach dem Prinzip einer Gesamthandsgemeinschaft so geregelt, dass Entscheidungen nur gemeinsam getroffen werden können. Dabei gilt es, einige Dinge zu beachten. Obwohl das Entscheidungsrecht aller Miterben von Bedeutung ist, können die Erbteile unterschiedlich hoch sein. Das wirkt sich auf die Entscheidungskraft der Einzelnen aus. Sind sich die Mitglieder der Gemeinschaft nicht einig, so wird nach Stimmenmehrheit entschieden. Dabei wird nicht nach Anzahl der Erben gezählt, sondern nach Größe der jeweiligen Erbteile.

Geht es um einfache Verwaltungsmaßnahmen, die auf den Nachlass bezogen sind, reicht ein Verfahren nach Stimmenmehrheit, um eine Entscheidung zu treffen. Geht es um schwerwiegende, meist auch wirtschaftliche Belange, so können diese oftmals nur einstimmig beschlossen werden.

Kommen die Beteiligten zu keinem Ergebnis, gilt die Teilungsklage als letzter Lösungsweg. Bei einem Konflikt kann jeder Miterbe eine Teilungsklage beim zuständigen Gericht einreichen. Um gültig zu sein, muss der Klage ein Teilungsplan beiliegen.

Welche Rechte und Pflichten habe ich in einer Erbengemeinschaft

Als Mitglied einer Erbengemeinschaft haben Sie bestimmte Rechte, jedoch auch einige Pflichten, die auf Sie zukommen. Grundsätzlich haben Sie das Recht, die Erbschaft auszuschlagen. Sind Sie pflichtteilsberechtigt, haben Sie dann den Anspruch auf Ihren Pflichtteil. Um die Erbschaft auszuschlagen, muss eine Niederschrift mit Ausschlagung innerhalb der ersten sechs Wochen nach Kenntnisnahme der Erbschaft dem Nachlassgericht vorgelegt werden.

Mögliche Pflichten können zum Beispiel die laufenden Kosten für das Haus sein, die auf die Erbengemeinschaft aufgeteilt werden. Das heißt also, jedes Mitglied der Gemeinschaft ist mitverantwortlich, diese Kosten zu decken. Dabei gilt, dass das Privatvermögen der Beteiligten bis zur Nachlassteilung geschützt ist. Möglicherweise werden jedoch nach der Teilung Verbindlichkeiten gefordert. Daher ist es empfehlenswert, die Erbengemeinschaft zügig aufzulösen und besonders bei Immobilien eine sinnvolle Verwertung zu finden. So werden die laufenden Kosten eingespart und die Risiken von Verbindlichkeiten werden gesenkt.